Wandereröffnung abgesagt
Verfasst von
Karl Honsel
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Die Gemeinde Öhningen erlässt aufgrund von § 28 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrens-gesetzes (LVwVfG) für die Gemeinde Öhningen folgende Allgemeinverfügung: 1. Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen werden im gesamten Gemeindegebiet, in den Ortsteilen Öhningen, Schienen und Wangen untersagt. |
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